Zum Inhalt springen
Image

Energiekostenzuschuss zur Absicherung von besonders betroffenen Unternehmen

Das neu beschlossene Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) regelt die Förderung von Mehraufwendungen von energieintensiven Unternehmen aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise.

Die zuständigen Bundesminister werden eine Förderungsrichtlinie erlassen, auf deren Grundlage die Förderungen gewährt und die Details näher geregelt werden. Die Abwicklung der Förderungen wird durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) erfolgen. Für die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal 450 Mio. € zur Verfügung gestellt.

Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. „Produktionswert“ und „Mehrwert“ sind in einer EU-Verordnung definiert.

Gefördert werden

  1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von € 400.000 pro Unternehmen
  2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als € 400.000 pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche

Nähere Details zur Förderung werden in der noch ausständigen Förderungsrichtlinie festgelegt, insbesondere hinsichtlich förderbarer Unternehmen, Gegenstand der Förderung, förderbare Kosten, inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahren und Auszahlungsmodus, Berichtspflichten des Fördernehmers Einstellung und Rückforderung der Förderung oder Geltungsdauer. Auch die Einreichfrist wird erst im Rahmen der Förderungsrichtlinie festgelegt und steht folglich noch nicht fest. Ein Rechtsanspruch besteht – ähnlich den COVID-Förderungen – nicht auf die Gewährung des Energiekostenzuschusses.

Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24.3.2022“ bis längstens 31.12.2022 gewährt.
Der Finanzminister hat eine Nachüberprüfung der gewährten Förderung in sinngemäßer Anwendung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) durchzuführen.

News

Erhöhte Sachbezugs-Besteuerung von E-Firmenfahrzeugen geplant

Erhöhte Sachbezugs-Besteuerung von E-Firmenfahrzeugen geplant

21. Juli 2026

Mit 1.1.2027 soll die steuerliche Begünstigung…

Änderungen bei Ertragsteuer und ImmoESt

Änderungen bei Ertragsteuer und ImmoESt

21. Juli 2026

Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028…

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie

21. Juli 2026

Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es, Gehaltsunterschiede…

IHR THEMA?
Jetzt buchen! Wir freuen uns auf den ZOOM-Termin mit Ihnen. Bitte beschreiben Sie uns im Anmeldeformular unter HINWEISE kurz IHR THEMA!

Terminvereinbarungen

gerne auch per
Tel.: +43 1 22 88 700
Email: office@tax-austria.at
Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge!

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT