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Fallweise Beschäftigung in der Gastronomie

Kleines Vereinsfest, großes Vereinsfest

Fallweise Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in unregelmäßigen Abständen und nur tageweise (kürzer als eine Woche) beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun insbesondere zwei Kriterien festgelegt, bei deren Vorliegen noch von einer fallweisen Beschäftigung und nicht bereits von einem unzulässigen Kettenarbeitsvertrag ausgegangen werden kann.

  • Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich jene der Beschäftigung, so spricht dies gegen eine unzulässige Vertragskette.
  • Die gewählte Vertragsgestaltung muss den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer entsprechen, die mit dieser Vertragsgestaltung ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber mit anderweitigen Verpflichtungen in Einklang bringen können.

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