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Geringfügiger Fehler bei Rechnungsadresse

Geringflügige Mängel einer Rechnung führen nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs, sofern die Möglichkeit der eindeutigen Rechnungszuordnung zum Leistungsempfänger gewährleistet ist.

Ein Unternehmer ist zumeist zum Abzug der an ihn verrechneten Umsatzsteuer (so genannte Vorsteuer) berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Lieferung oder Leistung im Inland an sein Unternehmen erbracht wurde und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt wurde. Das Gesetz sieht strenge Formvorschriften für die ordnungsgemäße Rechnung vor. So muss diese unter anderem zwingend den (Firmen-)Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten.

Für Kleinbetragsrechnungen bis € 400 (bis 28.2.2014: € 150) bestehen Vereinfachungsbestimmungen. In einem aktuellen Erkenntnis befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob im Fall eines Schreibfehlers bei der Hausnummer bei ansonsten richtigen Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und damit der Vorsteuerabzug noch zusteht.

Eindeutige Rechnungszuordnung entscheidend

Der VwGH kam zum Ergebnis, dass für das Vorliegen einer umsatzsteuerlich ordnungsgemäßen Rechnung die Möglichkeit der eindeutigen Rechnungszuordnung zum Leistungsempfänger entscheidend ist. Sofern dies auch bei Vorliegen eines geringfügigen Schreibfehlers bei der Anschrift gewährleistet ist, führt ein solcher Fehler somit nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges. Auf der anderen Seite hat der VwGH seine bisherige Auffassung bestätigt, dass eine (gänzlich) falsche Adressangabe einen den Vorsteuerabzug ausschließenden Formalfehler darstellen kann.

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