Mindeststammkapital wieder angehoben
Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde mit 1.3.2014 wieder auf € 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt nun wieder €17.500. Die nachstehenden Erleichterungen bei Neugründungen bleiben jedoch erhalten.
Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen
Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass folgende Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird:
Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens € 10.000 betragen. Darauf müssen mindestens € 5.000 bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben.
Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss das Stammkapital € 35.000 betragen.
Gesellschaften, die zwischen 1.7.2013 und 28.2.2014 mit € 10.000 gegründet wurden, müssen bis 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung auf € 35.000 durchführen. Diese ist von den Eintragungsgebühren befreit.
Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen
Die Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren € 500 pro Jahr, wenn der Jahresgewinn unter € 2.000 bleibt. In den folgenden fünf Jahren sind dann € 1.000 pro Jahr fällig, wenn der Jahresgewinn unter € 4.000 beträgt.
Für vor dem 1.7.2013 gegründete GmbHs erhöht sich ab dem zweiten Quartal 2014 die Mindestkörperschaftsteuer wieder auf € 437,50 pro Quartal (daher € 1.750 pro Jahr), womit für „Altgesellschaften“ der Status vor der Gesetzesänderung 2013 erreicht wird.