Zum Inhalt springen
Image

GmbH light – neu seit 1.3.2014

Mindeststammkapital wieder angehoben

Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde mit 1.3.2014 wieder auf € 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt nun wieder €17.500. Die nachstehenden Erleichterungen bei Neugründungen bleiben jedoch erhalten.

Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen

Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass folgende Gründungsprivile­gierung in Anspruch genommen wird:
Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens € 10.000 betragen. Darauf müssen mindestens € 5.000 bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesell­schafter nur insoweit zu weiteren Einzah­lungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammein­lagen zurückbleiben.

Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesell­schaft im Firmenbuch. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss das Stammkapital € 35.000 betragen.

Gesellschaften, die zwischen 1.7.2013 und 28.2.2014 mit € 10.000 gegründet wurden, müssen bis 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung auf € 35.000 durchführen. Diese ist von den Eintragungsgebühren befreit.

Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen

Die Mindestkörperschaftsteuer für unbe­schränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren € 500 pro Jahr, wenn der Jahresgewinn unter € 2.000 bleibt. In den folgenden fünf Jahren sind dann € 1.000 pro Jahr fällig, wenn der Jahresgewinn unter € 4.000 beträgt.

Für vor dem 1.7.2013 gegründete GmbHs erhöht sich ab dem zweiten Quartal 2014 die Mindestkörperschaftsteuer wieder auf € 437,50 pro Quartal (daher € 1.750 pro Jahr), womit für „Altgesellschaften“ der Status vor der Gesetzesänderung 2013 erreicht wird.

Tax Austria News

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

13. August 2026

Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im…

Kurzfristige touristische Vermietung

Kurzfristige touristische Vermietung

13. August 2026

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb…

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

13. August 2026

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die…

Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT