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Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Im Parlament wurde eine umfassende Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) beschlossen.

Neuordnung des BauID-Systems

Jedem dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer ist künftig kostenlos eine BauID-Karte auszustellen, auch Arbeitnehmern von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nach Österreich entsendet oder überlassen werden bzw. an einem Ort in Österreich arbeiten, und Personen mit Anwartschaften gegenüber der BUAK. Bis spätestens 30.6.2029 müssen diese für alle am 1.8.2026 aktiven Arbeitsverhältnisse ausgestellt worden sein.
Mit dieser Karte können das Urlaubsguthaben, der Stundenlohn sowie weitere Beschäftigungsdaten unmittelbar abgerufen werden. Dadurch sollen zudem Kontrollen auf der Baustelle wesentlich vereinfacht werden, da stets sämtliche Unterlagen abgerufen und vorgelegt werden können.

Elektronische Unterlagen bei grenzüberschreitender Entsendung/Überlassung von Arbeitnehmern

Die im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern nach Österreich nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) erforderlichen Unterlagen können künftig ausschließlich elektronisch bereitgehalten werden, wobei dies in der ZKO-Meldung (Entsendemeldung) anzuzeigen ist.

Änderungen im Bereich Metalltechnik

Es wird klargestellt, dass Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik (früher „Schlosser“) verfügen, grundsätzlich nicht dem BUAG unterliegen. Ausdrücklich BUAG-pflichtig sind jedoch weiterhin Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten und dabei bestimmte Baustoffe (z.B. Holz) verwenden.
Spenglerbetriebe, die mit 1.1.2024 in den Anwendungsbereich des BUAG einbezogen wurden, können auf Antrag aus dem System der BUAK ausscheiden, wenn sie über eine Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen und ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden montieren, die nicht ausdrücklich in den Geltungsbereich des BUAG fallen. Dieses Ausscheiden setzt einen Antrag voraus, der zu zwei Stichtagen möglich ist:

  • Ausscheiden zum 31.12.2026, sofern der Antrag bis 31.10.2026 bei der BUAK eingelangt ist.
  • Ausscheiden zum 31.12.2027, sofern der Antrag bis 31.10.2027 bei der BUAK eingelangt ist.

Betroffenen Betrieben wird empfohlen, diese Fristen im Auge zu behalten und vorab die Auswirkungen auf bestehende Urlaubsanwartschaften der Arbeitnehmer zu klären.

Schlechtwetterentschädigung

Die bisher getrennten Stundenkontingente für die Winterperiode (200 Std.) und die Sommerperiode (120 Std.) werden zu einem einheitlichen Jahreskontingent von 320 Stunden (1.11.–31.10. des Folgejahres) zusammengelegt. Der Gesamtanspruch bleibt damit unverändert.

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