Wird im Zuge einer Prüfungsmaßnahme des Finanzamts eine Abgabennachzahlung festgestellt, kann dies auch den Verdacht auf ein finanzstrafrechtliches Vergehen auslösen.
Grundsätzlich müsste in diesem Fall ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden. Nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) kann davon aber abgesehen werden und stattdessen ein pauschaler Verkürzungszuschlag vorgeschrieben werden. Wird dieser Zuschlag fristgerecht und vollständig bezahlt, wirkt er strafbefreiend. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages deutlich ausgeweitet.
Nachforderungen von höchstens € 100.000
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, einen Verkürzungszuschlag festzusetzen, wenn aufgrund von Nachforderungen im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfung der Verdacht eines Finanzvergehens besteht und diese Nachforderungen für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt € 33.000, in Summe jedoch € 100.000 nicht übersteigen. Der Verkürzungszuschlag und die zugrundeliegenden Abgabennachforderungen sind innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung zur Gänze zu entrichten. Für die dem Verkürzungszuschlag zugrundeliegenden Abgabennachforderungen kann die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Für den Verkürzungszuschlag selbst darf ein Zahlungsaufschub hingegen nicht gewährt werden, er muss zur Gänze innerhalb der Monatsfrist bezahlt werden.
Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde
Liegt die Summe der festgestellten Nachforderungen bei höchstens € 50.000, beträgt der Verkürzungszuschlag 10% der Nachforderungssumme. Überschreitet die Summe der festgestellten Nachforderungen hingegen die Grenze von € 50.000, ist der Verkürzungszuschlag einheitlich mit 15% vom gesamten Nachforderungsbetrag zu bemessen und nicht bloß auf den den Schwellenwert übersteigenden Teil anzuwenden. Ist bei einem Mehrergebnis von insgesamt mehr als € 100.000 beabsichtigt, eine Maßnahme nach dem FinStrG vorzunehmen, ist laut dem Durchführungserlass vorher zwingend das Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde herzustellen.
Es bestehen diverse Ausschlussgründe für den Verkürzungszuschlag. So ist die Festsetzung etwa unzulässig, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist oder eine Selbstanzeige vorliegt bzw. wenn es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
Straffreiheit für Finanzvergehen
Werden der Verkürzungszuschlag und die zugrunde liegenden Abgabennachforderungen tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Kommt es – beispielsweise aufgrund eines durchgeführten Rechtsmittelverfahrens – zu einer nachträglichen Herabsetzung der dem festgesetzten Verkürzungszuschlag zugrunde liegenden Abgabennachforderungen, so ist auch der Verkürzungszuschlag von Amts wegen rückwirkend entsprechend herabzusetzen.




