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Hauptfeststellung 2014: Rechtzeitig Beschwerde einbringen

Die Einheitswertsbescheide zur Hauptfeststellung 2014 werden von der Finanzbehörde in den meisten Fällen 2015 zugesandt. Damit eine allfällige Beschwerde auch rechtzeitig und richtig erhoben wird, sollten Sie diese am besten von uns erstellen lassen.

Der Einheitswertbescheid ist ein sogenannter Feststellungsbescheid. Feststellungsbescheide stellen Grundlagenbescheide für andere Verfahren dar. So wird etwa der Grundsteuerbescheid eines Land- und Forstwirtes vom Einheitswertbescheid abgeleitet. Gegen einen abgeleiteten Bescheid kann dann nicht mit der Begründung, dass der Einheitswertbescheid falsch sei, Beschwerde eingebracht werden.

Da die Einheitswertbescheide bis zur nächsten Hauptfeststellung, die voraussichtlich zum 1. 1. 2023 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2024 stattfindet, möglicherweise aber auch länger gültig sind, ist eine Kontrolle des Einheitswertbescheides dringend anzuraten.

Regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse

Einheitswertbescheide werden für wirtschaftliche Einheiten (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb, Forstbetrieb, Gärtnerei), die ein und demselben Eigentümer bzw. Eigentümern gehören, festgestellt. Dieser Grundsatz wird nur bei Ehegatten durchbrochen, sofern eine gemeinsame Bewirtschaftung stattfindet. Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird zusätzlich noch die Bodenklimazahl des Betriebes angegeben. Außerdem werden Angaben über die regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, sowie die Zu- und Abschläge für die Betriebsgröße am Bescheid abgedruckt.

Regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Richtbetriebes

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse sowie die betrieblichen Verhältnisse immer vom Richtbetrieb in der jeweiligen Ortschaft und nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb, für den der Einheitswert festgestellt wurde, ermittelt werden. Es ist daher erforderlich, die Daten des Richtbetriebes – die jedenfalls beim Finanzamt vorhanden sind – mit den eigenen Daten zu vergleichen. Immer dann, wenn die Abweichung 5 % übersteigt, ist eine Beschwerde sinnvoll.

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sind Beschwerden innerhalb eines Monats ab Zustellung des Einheitswertbescheides zu erheben. Daher ist es empfehlenswert, das Zustellungsdatum am Bescheid zu notieren. Dadurch wissen Sie auch noch nach z.B. drei Wochen, an welchem Tag der Bescheid zugestellt wurde.

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