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Kammerbeiträge als Werbungskosten eines Rechtsanwaltsanwärters

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass Rechtsanwaltsanwärter ihre verpflichtend zu leistenden Kammerbeiträge für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer sowie die Beiträge zur Versorgungseinrichtung steuerlich als Werbungskosten geltend machen können.

Ein Rechtsanwaltsanwärter erzielte 2022 ein Jahresbruttogehalt von € 111.760,01. Sein Arbeitgeber führte für ihn insgesamt € 6.111,97 an die Rechtsanwaltskammer und deren Versorgungseinrichtung ab. Der Betrag setzte sich zusammen aus: € 200 Kammerbeitrag, € 400 Zuschlag des Arbeitgebers zum Kammerbeitrag und € 5.512 zur Versorgungseinrichtung (Grundpension). Der Arbeitgeber behielt den vollen Betrag in Höhe von € 6.111,97 ein, aber berücksichtige im Rahmen der Personalverrechnung nur € 5.469,79 als Werbungskosten.
Der Anwärter machte die zuvor genannten Kammerbeiträge im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug als Werbungskosten, da die Beiträge vom Arbeitgeber beglichen worden seien. Eine Erhebung des BFG stellte letztlich fest, dass ein Teil der Kammerbeiträge (Unterschiedsbetrag in Höhe von € 642,17) nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden war.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Laut Gesetz sind Rechtsanwaltsanwärter zwingend Mitglieder der Rechtsanwaltskammer. Die Pflichtbeiträge stellen Werbungskosten dar, da es sich um Beiträge zu gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen handelt. Die Beiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung gelten ebenfalls als Werbungskosten, wenn sie der sozialen Absicherung dienen, wie beispielsweise der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Solange sie der Höhe nach der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, gelten die Pflichtbeiträge als abzugsfähig.

Grundsätzlich ist der Zuschlag des Arbeitgebers zum Kammerbeitrag vom Arbeitgeber zu tragen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch eine interne Vereinbarung, sodass der Rechtsanwaltsanwärter diesen Betrag bezahlte. Damit erfüllt der Betrag den Werbungskostenbegriff. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Geltendmachung. Wurden Kammerbeiträge bereits vollständig in der Lohnverrechnung als Werbungskosten berücksichtigt, dürfen sie in der Steuererklärung nicht erneut angesetzt werden.

Fazit
Die Entscheidung bestätigt, dass Kammerbeiträge einer Zwangsmitgliedschaft in einer gesetzlich eingerichteten Interessenvertretung steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Darunter fallen auch selbst bezahlte Zuschläge zum Arbeitgeberbeitrag.

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