Zum Inhalt springen
Image

Kammerumlagen und Hebesätze ab 1.1.2026

Die Wirtschaftskammer Österreich teilte mit, dass die im Jahr 2024 bekannt gegebenen Hebesätze und Schwellenwerte auch für 2026 unverändert gelten. Lediglich die KU 2-Hebesätze der Wirtschaftskammer Niederösterreich und Salzburg wurden gesenkt.

Die Wirtschaftskammer fungiert als Interessensvertretung und Dienstleistungsorganisation für Wirtschaftstreibende. Die Finanzierung der Wirtschaftskammer erfolgt überwiegend durch Umlagen ihrer Mitglieder. Diese gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU 1), die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) sowie die Grundumlagen. Mit den einzelnen Umlagen werden jeweils unterschiedliche Organisationseinheiten der WKÖ finanziert.

Kammerumlage 1
Die Kammerumlage 1 (KU 1) bleibt unverändert und ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten, sofern die steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000 überschreiten. Als Bemessungsgrundlage dient die Umsatzsteuer, die dem Kammermitglied in Rechnung gestellt wurde, die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer sowie jene Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist.

Kammerumlage 2
Die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag – DZ) ist von jedem Kammer-Mitglied zu entrichten, das Dienstnehmer beschäftigt. Die Bemessungsgrundlage für die KU 2 entspricht der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und umfasst sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt werden. Übersteigen die monatlichen Bruttolöhne € 1.460 nicht, wird die Bemessungsgrundlage um € 1.095 reduziert.
Der DZ-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,12% und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. Mit Wirkung ab 1.1.2026 werden die KU 2-Hebesätze der Wirtschafskammern Niederösterreich und Salzburg um jeweils 0,01 Prozentpunkte gesenkt.

Tax Austria News

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

17. September 2026

Im Parlament wurde eine umfassende Novelle…

EuGH zur Grunderwerbsteuer

EuGH zur Grunderwerbsteuer

17. September 2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,…

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

17. September 2026

Wird im Zuge einer Prüfungsmaßnahme des…

Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT