Seit 1.1.2026 gelten neue Regelungen für freie Dienstnehmer. Dazu zählen gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen und -termine, die Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmer in Kollektivverträge sowie eine Pflicht zur Ausstellung von erweiterten Dienstzetteln.
Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Rechtsprechung sieht einen freien Dienstvertrag als gegeben an, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Klassisches Beispiel ist ein EDV-Spezialist, der sich zu laufenden Programmierarbeiten im Betrieb des Auftraggebers in freier Zeiteinteilung verpflichtet, den aber keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings treffen. Weiters kann er sich durch geeignete Personen vertreten lassen.
Gesetzliche Kündigungsregelungen
Eine Änderung betrifft die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine. Bisher konnten diese in freien Dienstverträgen individuell vereinbart werden. Seit Jahresbeginn gelten jedoch gesetzliche Kündigungsregelungen für freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Ein freier Dienstvertrag kann demnach in den ersten beiden Jahren nur mit einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen aufgelöst werden. Nach dem zweiten Dienstjahr verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung ist eine Kündigung zum 15. oder zum Monatsende möglich. Der erste Monat eines freien Dienstverhältnisses kann außerdem als Probemonat festgelegt werden, in dem der Vertrag ohne Angabe von Gründen und jederzeit von beiden Seiten beendet werden kann.
Die neuen Regelungen betreffen grundsätzlich nur freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Sie finden jedoch auch auf bereits davor begonnene freie Dienstverhältnisse Anwendung, wenn diese keine explizit abweichenden Kündigungsregelungen enthalten. Sind abweichende Kündigungsregelungen in solchen Alt-Verträgen enthalten, gelten diese weiterhin.
Einbeziehung in Kollektivverträge
Neu ist weiters die Einbeziehung in Kollektivverträge. Seit dem 1.1.2026 ist es möglich, auch für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer Kollektivverträge abzuschließen. Dies könnte entweder zu eigenen Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer oder zur expliziten Einbeziehung dieser in bestehende Kollektivverträge führen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Betriebsvereinbarungen, das Arbeitszeitgesetz und das Urlaubsgesetz finden grundsätzlich weiterhin keine Anwendung auf freie Dienstnehmer.
Eine Änderung betrifft auch die Dienstzettelpflicht. Bereits vor der Novelle waren Arbeitgeber dazu verpflichtet, freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen. Nun muss dieser Dienstzettel zusätzliche Informationen, wie etwa den anwendbaren Kollektivvertrag, die geltende Satzung oder den Mindestlohntarif sowie einen Hinweis auf den Ort, an dem diese Regelungen im Betrieb eingesehen werden können, enthalten.
Hinweis: Neue Regelungen können Anpassungen erfordern. Wir empfehlen, bestehende freie Dienstverhältnisse zu prüfen, Kündigungsfristen und -termine sowie einen möglichen Probemonat in neuen Verträgen klar zu regeln und Dienstzettel an die neuen Vorgaben anzupassen.

