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Rechnungsmerkmale für Vorsteuerabzug prüfen!

Bundesfinanzgericht und Europäischer Gerichtshof haben in Erkenntnissen dazu Stellung genommen, wie genau eine Lieferung oder Leistung in einer Rechnung beschrieben werden muss.

Ein Unternehmer ist zum Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn der Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) im Inland an sein Unternehmen ausgeführt wurde und darüber eine den umsatzsteuerlichen Bestimmungen entsprechende Rechnung vorliegt.
Neben den typischen Rechnungsmerkmalen wie etwa Name und Adresse des liefernden bzw. leistenden Unternehmers sowie des Rechnungsdatums und des Entgelts hat eine ordnungsgemäße Rechnung insbesondere auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren (bei Lieferungen) bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (bei sonstigen Leistungen) zu enthalten. Dazu hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr eine klarstellende Entscheidung getroffen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Das BFG legte seinem Erkenntnis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrunde, demzufolge es zwar erforderlich sei, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren, dies jedoch nicht bedeute, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssten. Zudem hat der EuGH sinngemäß ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung eines formellen Rechnungsmerkmales nur dann zum Verlust der Steuerfreiheit führt, wenn der Verstoß gegen diese formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt wurden.

Ob trotz formeller Mängel in der Rechnung ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Um jegliche Diskussionen mit der Finanz zu vermeiden, sollte bereits bei Rechnungslegung auf das Vorliegen der gesetzlichen Rechnungsmerkmale geachtet werden.

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