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Steuerfreie SEG-Zulage an Ordinationshilfen

Ordinationshilfen in Arztpraxen können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Gefahrenzulage erhalten, wenn sie überwiegend direktem Kontakt mit potenziell infektiösen Patienten ausgesetzt sind.

Der VwGH musste sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Umständen ein solcher direkter Kontakt mit potenziell infektiösen Patienten in einer Arztpraxis angenommen werden kann. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit der Beschäftigten tatsächlich mit einer erhöhten und zwangsläufigen Gefährdung verbunden ist. Für die Steuerfreiheit müsse nachgewiesen werden, dass die Arbeitnehmerinnen überwiegend Arbeiten ausführen, die eine besondere Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit darstellen.
Der Nachweis kann nicht nur durch nachprüfbare Grundaufzeichnungen, sondern auch in anderer Weise erbracht werden. Außerdem betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung die gesamte Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Dazu zählen auch unmittelbar mit der gefährdenden Tätigkeit verbundene Aufgaben, etwa notwendige Fahrten oder organisatorische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Patientenbetreuung.

Konkretes Risikoprofil der jeweiligen Tätigkeit

Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass nicht jeder Kontakt mit Patienten automatisch eine steuerfreie Gefahrenzulage rechtfertigt. Im medizinischen Bereich komme es vielmehr auf das konkrete Risikoprofil der jeweiligen Tätigkeit an. Im Fall von Ordinationshilfen in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten sah der Gerichtshof jedoch eine erhöhte Infektionsgefahr als gegeben an. Gerade diese Praxen seien oft erste Anlaufstellen für akut erkrankte Menschen mit leicht übertragbaren Infektionskrankheiten. Mitarbeiter an der Anmeldung oder im unmittelbaren Patientenkontakt verfügen dabei häufig über keine besonderen räumlichen Schutzmaßnahmen.

Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass steuerfreie Gefahrenzulagen auch außerhalb klassischer Hochrisikoberufe möglich sind, sofern die tatsächliche Gefährdung im Arbeitsalltag nachvollziehbar belegt werden kann.

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