Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch
Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des
Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.
Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des
Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.
Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos
bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen
Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.
Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19-
Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio.
zu beantragen.
Grundsätzlich unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken
der Einkommensteuerpflicht (Immobilienertragsteuer). In einigen Fällen ist die Veräußerung
von Liegenschaften jedoch von der Besteuerung ausgenommen, wobei dafür bestimmte
Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im
Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt
haben, sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen
Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen.
Virtuelle Währungen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit und sind auch aufgrund des
Rekordhochs des Bitcoins stark in den Medien präsent. Vor einem Investment in
Kryptowährungen
sollte man sich jedoch über mögliche ertragsteuerliche Konsequenzen informieren.
Die Corona-Pandemie hat auch drastische Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft. Um
Unternehmer weiterhin zu unterstützen, wurde der Umsatzersatz verlängert.
Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist – abhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebs-
oder Privatvermögen – gesetzlich verankert.
Infolge der Corona-Krise kann sich die steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch
ungeplant anfallende Verluste ändern.
Werden gemischt genutzte Wohnhäuser später verkauft, droht der Verlust der
Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung.