Einordnung eines bebauten Grundstücks als Alt- oder Neuvermögen
Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.
Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.
Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat.…
Für die Finanz verhindern formale Fehler die Anwendung der Dreiecksregelung. Solche Fehler sind auch nur in Ausnahmefällen sanierbar. Der Erwerber sollte daher auf eine formal korrekte Rechnungslegung achten.
Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.
Für davor liegende Monate gilt der Vermieter dagegen noch als ausländischer Vermieter, weshalb für diese Monate die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist nämlich…
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Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich mit der Höhe des Vorsteuerabzugs für ein neu errichtetes Gebäude, in dem sich sowohl eine Ordination als auch eine Hausapotheke befinden.
Eine bereits abgeführte Immobilienertragsteuer ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zurückzuerstatten, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrages bloß auf einer einvernehmlichen Parteienvereinbarung ohne Vorliegen gerichtlicher Auflösungsgründe beruht.
Das Bundesfinanzgericht entschied kürzlich in einem Erkenntnis darüber, ob allfällige Mängel bei den anzuerkennenden Betriebsausgaben auch Zuschätzungen bei den Betriebseinnahmen rechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hob ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf, weil sich dieses bei den angefallenen Kosten für Essen auf Rädern nicht mit dem Verhältnis der behinderungsbedingt entstandenen Verpflegungskosten auseinandergesetzt hatte.