Anspruchszinsen ab 1.10.2022
Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2021, die nach dem 30.9.2022 bescheidmäßig festgesetzt werden, gilt wieder die Anspruchsverzinsung.
Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2021, die nach dem 30.9.2022 bescheidmäßig festgesetzt werden, gilt wieder die Anspruchsverzinsung.
Laut dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kommt es für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zum Allein-Gesellschafter und somit für die persönliche Steuerpflicht auf den wahrnehmbaren Außenauftritt an.
Werden gemeinnützige Vereine im Rahmen eines eigenen Betriebs wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten (Zufalls)Gewinne steuerliche Begünstigungen. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben ist die Wettbewerbssituation zu anderen Konkurrenzunternehmen zu beachten.
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Er kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden.