Entlastungsmaßnahmen für Selbständige und Arbeitnehmer
Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20%
gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.
Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20%
gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.
Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von Trainings und Wettkämpfen eine steuerfreie
Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler zu ermöglichen, wurde
eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen.
Mit 1.6.2020 gelten Änderungen bei der COVID-19-Kurzarbeit.
Das Bundesfinanzgericht entschied, dass Zahlungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
aufgrund einer in Anspruch genommenen Haftung für Schulden der GmbH weder
außergewöhnliche Belastungen noch Werbungskosten sind.