Kapitaleinkünfte gemeinnütziger Vereine
Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht – insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht – insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht – insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
Werden gemeinnützige Vereine im Rahmen eines eigenen Betriebs wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten (Zufalls)Gewinne steuerliche Begünstigungen. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben ist die Wettbewerbssituation zu anderen Konkurrenzunternehmen zu beachten.
Im Juni 2022 wurde eine erneute Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.