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Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spielraum zur Definition von Bauleistungen eingeschränkt.

Die Umsatzsteuerrichtlinien haben bisher einen sehr weiten Spielraum bei der Definition von Bauleistungen geboten, sofern sich Leistungserbringer und Leistungsempfänger ins Einvernehmen gesetzt haben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dem nun klare Grenzen gesetzt.
Auf den in den Richtlinien eingeräumten, großzügigen Spielraum kann man sich demnach nicht berufen, sofern nach objektiven Kriterien und nach genauer Prüfung eine Bauleistung überhaupt nicht zu argumentieren ist. Eine im Zweifel getroffene einvernehmliche Vereinbarung der Vertragsparteien, eine Leistung als Bauleistung zu behandeln, ist laut VwGH für die umsatzsteuerliche Beurteilung unerheblich.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Ob eine Bauleistung gegeben ist, muss sich immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten.

Nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer

Aufgrund der unter Umständen eingeschränkten Korrekturmöglichkeiten sowie der Gefahr, dass eine im Zuge einer Überprüfung nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer nicht vom Leistungsempfänger bezahlt wird und dann vom Leistungserbringer getragen werden muss, ist in der Praxis bei der Vereinbarung von Bauleistung erhöhte Vorsicht geboten.
Denn aus dem VwGH-Erkenntnis geht eindeutig hervor, dass eine im Zweifel vereinbarte Bauleistung vor Gericht unbeachtlich und damit mit sehr hoher Rechtsunsicherheit verbunden ist.
Wir raten Ihnen daher bei Bauleistungen, vorab eine umfassende, rechtliche Beurteilung der geplanten Leistung durchzuführen und diese schlüssig zu dokumentieren.

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