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Verlustabzug bei natürlichen Personen

Ab der Veranlagung 2014 gibt es keine Einschränkung der Verlustvortragsgrenze für natürliche Personen. Und bei Wartetastenverlusten fällt die 75%ige Verrechnungsgrenze.     

Bis zur Veranlagung 2013 können betrieblich erlittene Verluste aus vorangegangenen Jahren nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrags der ]ahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird.

Ab der Veranlagung 2014 fällt diese Einschränkung der Vortragsgrenze für natürliche Personen (etwa Einzeluntemehmer oder Gesellschafler einer Personengesellschaft) weg. lm Zusammenhang mit Wartetastenverlusten fällt zudem die 75%ige Verrechnungsgrenze. Es können daher Verlustvorträge bis zur Höhe von 100 % der steuerpflichtigen Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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mag. renate otti