Ab dem Veranlagungsiahr 2015 kommt es in Österreich hinsichtlich der geltend gemachten ausländischen Verluste spätestens nach drei jahren zu einer automatischen Nachversteuerung, wenn mit dem jeweiligen Land keine umfassende Amtshilfe besteht.
Nach österreichischem Steuerrecht müssen Verluste, welche in ausländischen Betriebsstätten entstanden sind, bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, sofern Österreich mit dem jeweiligen Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht an den in der Betriebsstätte entstandenen Einkünften hat. Der im Ausland entstandene Verlust ist nach österreichischem Recht umzurechnen und maximal mit der tatsächlichen im Ausland entstandenen Höhe zu berücksichtigen.
Verlust ist nachzuversteuern
Im Falle der Verrechnung der Verluste mit Gewinnen der Betriebsstätte im Ausland ist der in Österreich schon früher im Rahmen der Veranlagung geltend gemachte Verlust der Betriebsstätte wieder nachzuversteuern. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 kommt es in Österreich hinsichtlich der geltend gemachten ausländischen Verluste spätestens nach drei jahren zu einer automatischen Nachversteuerung, wenn mit dem jeweiligen Land keine umfassende Amtshilfe besteht. Dies ist unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten oder nicht.
Der Begriff „umfassende“ Amtshilfe wird seitens der Finanzverwaltung im Sinne eines „großen“ Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen informationen hinausgeht.