Zum Inhalt springen
Image

Verluste ausländischer Betriebsstätten 2015

Ab dem Veranlagungsiahr 2015 kommt es in Österreich hinsichtlich der geltend gemachten ausländischen Verluste spätestens nach drei jahren zu einer automatischen Nachversteuerung, wenn mit dem jeweiligen Land keine umfassende Amtshilfe besteht.

Nach österreichischem Steuerrecht müssen Verluste, welche in ausländischen Betriebsstätten entstanden sind, bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, sofern Österreich mit dem jeweiligen Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht an den in der Betriebsstätte entstandenen Einkünften hat. Der im Ausland entstandene Verlust ist nach österreichischem Recht umzurechnen und maximal mit der tatsächlichen im Ausland entstandenen Höhe zu berücksichtigen.

Verlust ist nachzuversteuern

Im Falle der Verrechnung der Verluste mit Gewinnen der Betriebsstätte im Ausland ist der in Österreich schon früher im Rahmen der Veranlagung geltend gemachte Verlust der Betriebsstätte wieder nachzuversteuern. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 kommt es in Österreich hinsichtlich der geltend gemachten ausländischen Verluste spätestens nach drei jahren zu einer automatischen Nachversteuerung, wenn mit dem jeweiligen Land keine umfassende Amtshilfe besteht. Dies ist unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten oder nicht.

Der Begriff „umfassende“ Amtshilfe wird seitens der Finanzverwaltung im Sinne eines „großen“ Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen informationen hinausgeht.

Tax Austria News

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

13. August 2026

Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im…

Kurzfristige touristische Vermietung

Kurzfristige touristische Vermietung

13. August 2026

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb…

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

13. August 2026

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die…

IHR THEMA?
Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT