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Verschärfung bei ausländischen Verlusten

Die Geltendmachung von Auslands­verlusten, die aus Ländern ohne umfassender Amtshilfe stammen, ist wesentlich eingeschränkt worden. Nach österreichischem Steuerrecht können erlittene Verluste aus auslän­dischen Einkunftsquellen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht und mit den übrigen Einkünften ausgeglichen werden.

Verwertung von Auslandsverlusten eingeschränkt

Die Verwertung von Auslandsverlusten, welche aus Ländern ohne umfas­sender Amtshilfe stammen (das sind zahlreiche Länder außerhalb der EU) und für die Österreich kein Besteue­rungsrecht zusteht, ist nun wesentlich eingeschränkt worden. In diesen Fällen kommt es nämlich ab dem Veranla­gungsjahr 2015 zu einer automatischen Nachversteuerung spätestens nach drei Jahren – und zwar unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten.

Auch „Altfälle“ sind betroffen

Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste bis zum Veranlagungsjahr 2014 müssen zu mindestens einem Drittel über die Jahre 2016 bis 2018 verteilt nachversteuert werden. Nicht von der automatischen Nachver­steuerung umfasst sind Verluste von ausländischen Betrieben aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.3.2014 enden, unter der Voraussetzung, dass der Betrieb spätestens 2016 aufge­geben oder veräußert worden ist und die Verluste im Ausland nicht mehr verwertet werden können.

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