KFZ mit ausländischen Kennzeichen, welche von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet werden, werden gem § 82 Abs 8 KFG, ohne entsprechenden Gegenbeweis, als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland qualifiziert. Derartige Fahrzeuge unterliegen iSd § 1 Abs 1 Z 2 und Z 3 KFZStG der KFZ-Steuer in Österreich. Ausgenommen davon sind ausländische KFZ während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet. Seit dem 24. 4. 2014 führen kurzfristige Ausbringungen des KFZ ins Ausland zu keiner Unterbrechung der Monatsfrist gem § 82 Abs 8 KFG. Für Sachverhalte vor dem 24. 4. 2014 kann allerdings bei entsprechender Dokumentation von Auslandsfahrten die Monatsfrist unterbrochen werden.
BFG: Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland, BFG vom 16. 7. 2020, RV/7103002/2017