Zum Inhalt springen
Image

Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland

KFZ mit ausländischen Kennzeichen, welche von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet werden, werden gem § 82 Abs 8 KFG, ohne entsprechenden Gegenbeweis, als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland qualifiziert. Derartige Fahrzeuge unterliegen iSd § 1 Abs 1 Z 2 und Z 3 KFZStG der KFZ-Steuer in Österreich. Ausgenommen davon sind ausländische KFZ während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet. Seit dem 24. 4. 2014 führen kurzfristige Ausbringungen des KFZ ins Ausland zu keiner Unterbrechung der Monatsfrist gem § 82 Abs 8 KFG. Für Sachverhalte vor dem 24. 4. 2014 kann allerdings bei entsprechender Dokumentation von Auslandsfahrten die Monatsfrist unterbrochen werden.

BFG: Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland, BFG vom 16. 7. 2020, RV/7103002/2017

Tax Austria News

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

17. September 2026

Im Parlament wurde eine umfassende Novelle…

EuGH zur Grunderwerbsteuer

EuGH zur Grunderwerbsteuer

17. September 2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,…

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

17. September 2026

Wird im Zuge einer Prüfungsmaßnahme des…

Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT