Zum Inhalt springen
Image

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe erhöht

Kleinunternehmen erhalten seit 1.7.2018 von der AUVA 75 % anstatt 50 % des an den arbeitsunfähigen Dienstnehmer fortgezahlten Entgeltes erstattet.

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit eines Dienstnehmers. Mit 1.7.2018 wurde für kleine Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, diese Unterstützungsleistung von 50% auf 75% erhöht.

Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten) sind zuschussberechtigt, wenn

  • sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
  • ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
  • ihr Dienstnehmer einen Unfall hatte bzw. eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist,
  • die Arbeitsverhinderung länger als drei (Unfall) bzw. länger als zehn (Krankheit) aufeinander folgende Tage dauerte,
  • das Entgelt fortgezahlt wurde,
  • sie einen Zuschuss-Antrag stellen.

Nicht mehr als zehn Dienstnehmer

Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw. Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, wenn ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.

Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die

  • aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder
  • bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
  • bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe

eingetreten ist.

Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag (Unfall) bzw. ab dem elften Tag (Krankheit) der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2018: € 5.130,- x 1,5 = € 7.695,-).

Achtung Antragstellung!

Der Zuschuss wird nur dann ausbezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch eingebracht wird. Wir unterstützen Sie bei dieser Beantragung, damit Sie keine Fristen versäumen!

Tax Austria News

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

17. September 2026

Im Parlament wurde eine umfassende Novelle…

EuGH zur Grunderwerbsteuer

EuGH zur Grunderwerbsteuer

17. September 2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,…

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

17. September 2026

Wird im Zuge einer Prüfungsmaßnahme des…

Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT