Ab 1.1.2017 gilt eine neue Haftungsbestimmung für Lohn- und Sozialdumping speziell für den Baubereich. Die Haftung umfasst Entgeltansprüche, sofern es sich um Mindestansprüche (nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) handelt, sowie BUAG-Zuschläge, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge.
Arbeitnehmer können dabei den Auftraggeber in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob dieser Auftraggeber ein Generalunternehmer, ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Privatkunde ist.
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Baubranche: 2017
