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Schwerpunkte der Überprüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt

Schwerpunkte der Überprüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder

Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte durch Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden.

Die Finanz hat darüber informiert, dass folgende Prüfungsschwerpunkte zu erwarten sind:

  • Registrierkassenprüfung
  • COVID-19-Prüfung im Rahmen des CFPG
  • Arbeitszeitaufzeichnungen

Registrierkassenprüfung

Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einem Nettojahresumsatz von € 15.000 je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) € 7.500 netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Beispiele für Unternehmen mit betrieblichen Einkünften sind Ärzte, Psychotherapeuten, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheken, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe.
Im Fokus der Finanzpolizei stehen vor allem die Monats- als auch die Jahresbelege der Registrierkassen. Es ist zu beachten, dass die Überprüfung des Jahresbeleges (ob manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 15.2.2023 durchgeführt werden muss. Falls die Prüfung erst nach dem 15.2.2023 erfolgt, kann eine Finanzordnungswidrigkeit erfüllt sein und eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 drohen.
Weiters wird von der Finanzpolizei auch die Belegerteilungspflicht genauer überprüft. Dies geschieht häufig durch Mystery Shopping.
Hinweis: Die Belegerteilungspflicht gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (egal, ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätze und gewisse Automatenumsätze.

COVID-19-Prüfung im Rahmen des COVID-19-Förderungsgesetzes (CFPG)

Im Zuge von Außenprüfungen erfolgt immer öfter eine nachträgliche Kontrolle der aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (z.B. Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitshilfen) durch das Finanzamt. Dabei wird das Finanzamt als Gutachter für die Förderstelle tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde.
Im Rahmen dieser Förderungsprüfung ist über das Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. In der Niederschrift dieser Schlussbesprechung sollte festgehalten werden, dass im Zuge der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden, da ein Prüfgutachten nur dann erstellt wird, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung veranlassen könnten.
Sollte es Feststellungen geben, so hat das Finanzamt ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten hat keinen Bescheidcharakter und kann somit nur in einem Zivilverfahren widerlegt werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Auch die Arbeitszeitaufzeichnungen werden regelmäßig durch Prüfungsorgane überprüft. Bei lückenhaften oder fehlenden Grundaufzeichnungen kann es gemäß Arbeitszeitgesetz bereits bei leichten Übertretungen zu empfindlichen Strafen kommen.

Im Falle einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterstützen wir Sie gerne.

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