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Abgabenhinterziehung durch unrichtige UVAs

Für eine Steuerhinterziehung reicht schon die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils.

Ausgangspunkt eines aktuellen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war eine Rechtsanwältin, die mehrere Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) einreichte, in der sie überhöhte Vorsteuern geltend machte. Die Rechtsanwältin ließ Sanierungsarbeiten an ihrem Wohnsitz, der zugleich ihr Kanzleisitz war, durchführen. Die damit zusammenhängenden, in den UVAs beantragten Vorsteuern kürzte sie allerdings nicht um den entsprechenden Privatanteil, also um jenem Anteil der Kosten, der auf die Privatwohnung entfällt.
Auf Nachfrage des Finanzamts gab die Rechtsanwältin an, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine richtige UVA einzureichen, die Richtigstellung wäre aber mit der Jahreserklärung erfolgt. Daraufhin leitete das Amt für Betrugsbekämpfung ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung ein.

Abgabenhinterziehung durch unrichtige Vorsteuerabzüge

Eine Abgabenhinterziehung kann in verschiedenen Formen auftreten. Bezogen auf den gegenständlichen Fall liegt eine Abgabenhinterziehung vor, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, vorsätzlich zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden. Laut VwGH wird eine Steuereinnahme nämlich nicht bloß dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Finanzamt nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem es nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch hatte. Der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung war daher durch die Abgabe unrichtiger UVAs, in welchen überhöhte Vorsteuern geltend gemacht wurden, erfüllt, weil ein – wenn auch nur vorübergehender – Steuervorteil erzielt wurde.
Außerdem: Werden Privatausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt, obwohl die private Veranlassung bekannt ist, so zeigt dies ein vorsätzliches Verhalten. Der Einwand der Rechtsanwältin, dass sie zur Abgabe richtiger UVAs nicht in der Lage gewesen sei, ist keine Rechtfertigung, sondern zeigt vielmehr, dass ihr die Abgabe der unrichtigen UVA bekannt war.

Hinweis
Trotz Abgabe unrichtiger UVAs könnte durch Einreichung einer korrekten Umsatzsteuerjahreserklärung als Form der Selbstanzeige letztlich Straffreiheit erlangt werden. Dafür müssen allerdings die strengen Voraussetzungen für eine Selbstanzeige eingehalten werden. Sollten diese nicht erfüllt sein, wäre zwar das Finanzamt über die Tat informiert, die Selbstanzeige würde aber nicht strafbefreiend wirken. Daher ist gerade hier eine entsprechend professionelle Vorbereitung und Durchführung unbedingt zu empfehlen.

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