Zum Inhalt springen
Image

Auch Kapital- und Personengesellschaften können bestraft werden

In Österreich können Verbände für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Somit kann nicht nur die natürliche Person, sondern auch der Verband bestraft werden.

Für Finanzvergehen wurde die Verantwortlichkeit von Verbänden im Finanzstrafgesetz erfasst. Der Anwendungsbereich dieser Regelung bezieht sich auf sämtliche Finanzvergehen, gleich ob sie von Gerichten oder Finanzstrafbehörden zu ahnden sind, vorsätzlich oder (grob) fahrlässig begangen wurden oder es sich um bloße Finanzordnungswidrigkeiten handelt.

Verbände sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, Vereine), des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger) und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG).

Ein Verband kann nur für Straftaten einer natürlichen Person belangt werden

  1. wenn das Finanzvergehen zu Gunsten (Bereicherung) des Verbandes  begangen wurde oder
  2. durch das Finanzvergehen Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (Verbandspflichten).

Entscheidungsträger oder Mitarbeiter?

Weiters wird unterschieden, ob ein Entscheidungsträger (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Vorstandsmitglied) oder ein Mitarbeiter das Finanzvergehen begangen hat. Im Falle eines Entscheidungsträgers kann das Vergehen sofort dem Verband zugerechnet werden. Erfolgt das Vergehen hingegen durch einen Mitarbeiter, muss dieses Vergehen durch die Sorgfaltswidrigkeit von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein. Dem kann dadurch vorgebeugt werden, dass die Kontroll- und Organisationspflicht im Verband verbessert wird und somit keine Sorgfaltswidrigkeit des Entscheidungsträgers vorliegt.

Verbandsgeldbuße

Als Sanktion für verbandsbezogene Finanzvergehen ist eine Verbandsgeldbuße vorgesehen. Im Bereich der finanzstrafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit bemisst sich die Verbandsgeldbuße für eine Abgabenhinterziehung nach der Höhe des Verkürzungsbetrags.
Bitte beachten Sie, dass auch für einen Verband eine Selbstanzeige erstattet werden kann und diese unter den entsprechenden Voraussetzungen strafbefreiend wirkt. Dazu muss aber der Verband in der Selbstanzeige genannt werden. Wir beraten und unterstützen Sie diesbezüglich gerne.

Tax Austria News

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

13. August 2026

Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im…

Kurzfristige touristische Vermietung

Kurzfristige touristische Vermietung

13. August 2026

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb…

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

13. August 2026

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die…

Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT