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Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat der Gesetzgeber eine neue Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten eingeführt. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Künftig müssen Gesellschafter einer GmbH, die natürliche Personen sind, sämtliche gegen sie auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaft spätestens bis zum Bilanzstichtag ausgleichen. Alternativ kann die Forderung in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden.
Ein solches Darlehen muss den Grundsätzen für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen. Voraussetzung sind insbesondere eine schriftliche Vereinbarung, angemessene Sicherheiten, eine fremdübliche Laufzeit, eine angemessene Verzinsung sowie eine Bonitätsprüfung des Gesellschafters, die die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft außer Acht lässt.

Ausschüttung bei fehlenden Maßnahmen

Erfolgt bis zum Bilanzstichtag weder ein Ausgleich der Verrechnungskontoforderung noch deren Umwandlung in eine fremdübliche Darlehensforderung, unterliegt der offene Betrag der Ausschüttungsfiktion und damit der Kapitalertragsteuer.
Die Beträge gelten mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet und als an diesem Tag zugeflossen. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer sind die KESt-Anmeldung sowie die Abfuhr der Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche vorzunehmen.

Bagatellgrenze für qualifizierte beteiligte Gesellschafter

Für Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt sind, gilt aus Praktikabilitätsgründen eine Bagatellgrenze von € 50.000. Hintergrund ist, dass bei qualifizierten Beteiligungen typischerweise eine höhere Anzahl an Transaktionen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erfolgt. Erst der diese Grenze übersteigende Betrag unterliegt der Ausschüttungsfiktion.

Fazit
Die neue Ausschüttungsfiktion führt zu einer deutlichen Verschärfung der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterverrechnungskonten. Anlass für die Neuregelung ist die in der Praxis häufig zu beobachtende lockere Handhabung von Forderungen gegenüber Gesellschaftern, die oftmals zur Finanzierung der privaten Lebensführung genutzt wurden, ohne dass eine zeitnahe Rückzahlung erfolgte.
Besonders betroffen sind Kleingesellschafter, da die Regelung für sie bereits ab dem ersten Euro zur Anwendung kommt. Gesellschaften, Gesellschafter und ihre Berater sollten sich daher frühzeitig – jedenfalls vor dem jeweiligen Bilanzstichtag – mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen setzen.

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