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Bei ausschließlich steuerbefreiten Umsätzen entfällt UVA-Pflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen muss keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt eingereicht werden.

Wenn die Umsätze im vorangegangenen Jahr maximal € 30.000 betragen, ist man von der Einreichung der UVA befreit, wenn die errechnete Umsatzsteuervorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum eine Gutschrift ergibt. Führt ein Unternehmer ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze aus (z.B. ein Arzt), so kann auf die Einreichung der UVA verzichtet werden, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000 überstiegen haben.

Achtung: Die UVA muss nur dann nicht übermittelt werden, wenn neben den steuerbefreiten keine anderen Umsätze getätigt werden. Gibt es in einem Kalendermonat steuerpflichtige Umsätze (z.B. bei Ärzten einen Umsatz aus einer Vortragstätigkeit), innergemeinschaftliche Erwerbe oder Umsätze, bei welchen die Steuerschuld vom leistenden auf den empfangenden Unternehmer übergeht (z.B. bei innergemeinschaftlichen Leistungen), so ist für das betreffende Kalendermonat eine UVA zu übermitteln.

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