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Fahrtkosten des Vaters zum Besuch des Sohnes

Fahrtkosten eines in Österreich wohnhaften Vaters, der sein Kind regelmäßig aus Tschechien abholt und zurückbringt, stellen keine außergewöhnliche Belastung, die steuerlich geltend gemacht werden kann, dar.

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die Lebensführung, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sind. Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfüllt sein. Typische außergewöhnliche Belastungen sind beispielsweise Arzt- und Krankenhaushonorare, wobei in der Regel bestimmte Selbstbehalte zu berücksichtigen sind.

VwGH: keine Außergewöhnlichkeit

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gewährte für das beantragte Kilometergeld eines in Österreich wohnhaften Vaters, der sein Kind regelmäßig aus Tschechien abholt und zurückbringt, noch den Abzug als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt. Im gegenständlichen Fall sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zu bejahen. Auch sei die Belastung außergewöhnlich, weil sie höher sei als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachse.

Gegen dieses BFG-Erkenntnis erhob jedoch das Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH hob das angefochtene BFG-Erkenntnis auf: Es ist nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht. Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen. So vermag der VwGH in der hier geltend gemachten Entfernung von 150 km zwischen dem Wohnort des Kindes und dem des Mitbeteiligten keine Außergewöhnlichkeit zu erkennen.

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