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Firmenbuchzwangsstrafen Neu | Erster Überlick Steuerreform 2015/16

Für Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich 2016 der Strafrahmen, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Firmenbuchgericht offengelegt wird.

Unter dem neuen Begriff „Kleinstkapitalgesellschaften“ sind Gesellschaften zu verstehen, die weder Investmentunternehmen noch Beteiligungsgesellschaften sind und die zumindest zwei der nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von € 350.000
  • € 700.000 jahresumsatz
  • im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer

Erfüllt die Gesellschaft diese Voraussetzungen, so halbiert sich der Strafrahmen gegen das vertretungsbefugte Organ und die Gesellschaft auf € 350 bis € 1.800, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt wird.

Damit nach längerer nicht sanktionierter Zeit nicht gleich mehrere Zwangsstrafverfügungen erlassen werden können, wurde für alle Kapitalgesellschaften zudem neu geregelt, dass eine wiederholte Zwangsstrafverfügung an denselben Adressaten und für denselben Bilanzstichtag frühestens nach sechs Wochen (ab Verhängung
der ersten Strafe) verhängt werden kann. Weiters kann zukünftig der Adressat unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Stundung oder Nachlass der
Zwangsstrafe stellen. Diese neuen Bestimmungen gelten für Verstöße, die nach dem 19.7.2015 gesetzt werden bzw. für Anträge, die ab dem 20.7.2015 gestellt werden.

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