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Gewinnausschüttungen sind GSVG-pflichtig

In den letzten Monaten wurden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in manchen Bundesländern Schreiben an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ausgesendet. Sie wurden darin aufgefordert, die Höhe der an sie ausgeschütteten GmbH-Gewinne bekannt zu geben.

Wurde der Aufforderung nicht nachgekommen, drohten einerseits Geldstrafen und andererseits die Bemessung der Soziaiversicherungsbeiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage.

Bei GSVG-pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern zählen nämlich auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Gewinnausschüttungen zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge. Da bei Ausschüttungen die GmbH die Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat, muss der Gesellschafter, der die Ausschüttung erhält, diese nicht mehr in seine persönliche Steuererklärung aufnehmen. Dadurch werden allfällige Ausschüttungen dem Sozialversicherungsträger nicht automatisch mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt.

Beteiligung über 25 %

GSVG-pflichtig sind vor allem jene Gesellschafter-Geschäftsführer, die wesentlich (also über 25 %) an einer GmbH beteiligt sind. Die Regelung gilt nicht für jene Gesellschafter-Geschäftsführer, die lohnsteuerpflichtig sind und damit dem ASVG unterliegen. Dies betrifft in der Regel nicht wesentlich – bis zu 25 % – beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei GSVG-pflichtversicherten Geschäftsführern, die aufgrund ihrer laufenden Einkünfte bereits ohne Gewinnausschüttungen die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, können Gewinnausschüttungen zu keiner Beitragserhöhung führen.

Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben der SVA erhalten, sollten Sie, bevor Sie der SVA antworten, zunächst uns kontaktieren.

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