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Handwerkerbonus ab 1.7.2014

Mit dem Gesetz zur Förderung von Handwerkerleistungen sollen Hand­werker- und Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich gefördert werden.

Die Förderung kann nur von natürlichen Personen hinsichtlich des für eigene Wohnzwecke genutzten und im Inland gelegenen Wohnraums in Anspruch genommen und sowohl für angemie­teten Wohnraum als auch für Wohnraum im Eigentum geltend gemacht werden. Förderbar sind Arbeitsleistungen (inklu­sive Fahrtkosten) im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des Wohnraums. Nicht begünstigt sind etwa Materialkosten, Warenkosten, Entsorgungskosten oder Neuanschaffungen von Wohnraum.

Die Arbeitsleistungen müssen nach dem 30.6.2014 und vor dem 31.12.2015 begonnen worden sein.

20 % der Kosten, maximal € 600 pro Jahr

Der Handwerkerbonus wird im Rahmen eines Zuschusses im Ausmaß von 20 % der Nettokosten (maximal € 3.000 pro Jahr) gewährt. Der Zuschuss ist daher mit € 600 pro Jahr und Förde­rungswerber gedeckelt. Die Kosten je Rechnung müssen dabei mindestens € 200 betragen.

Soweit eine Förderung gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Daneben sind noch weitere Vorausset­zungen zu beachten; etwa das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des UStG, der Nachweis einer Banküberweisung, die Erbringung der Leistungen von Unternehmern, welche zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes befugt sind etc..

[well]Bitte beachten Sie: Nachdem nur ein be­traglich begrenztes Gesamtfördervolu­men pro Jahr zur Verfügung gestellt wird, können nach dessen Ausschöpfung keine Förderungen mehr ausbezahlt werden.[/well]

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