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Immobilienverkauf und Zahlungsvereinbarungen

Der vereinbarte Zahlungsmodus beim Immobilienverkauf kann unmittlelbare Auswirkungen auf die Steuerlast des lmmobilienverkäufers haben.

Die Veräußerung von lmmobilien erfolgt nicht immer unter sofortiger Bezahlung des gesamten Verkaufspreises, sondern häufig unter Leistung von Teilzahlungen nach dem Vertragsabschluss. So kann durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer etwa der gesamte Verkaufspreis gestundet, eine Ratenvereinbarung getroffen oder auch der Verkauf unter Einräumung einer Rente vereinbart werden. Zu beachten ist, dass der vereinbarte Zahlungsmodus unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerlast des lmmobilienverkäufers haben kann.

Kaufpreisstundung über ein Jahr

Erfolgt eine Kaufpreisstundung über mehr als ein Jahr und ist eine Verzinsung vertraglich nicht vereinbart worden, so zählt nur der rechnerisch abgezinste Veräußerungspreis (Barwert) – abzüglich der Anschaffungs-/Herstellungskosten etc. – zu den mit dem 25%igen Sondersteuersatz besteuerten lmmobilieneinkünften. Der restliche Betrag führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen, welche jedoch als rechnerische Zinszahlungen aus privaten Forderungen nicht dem begünstigten 25%igen Sondersteuersatz unterliegen, sondern mit dem Einkommensteuertarif (bis zu 50 %) besteuert werden.

Ähnlich erfolgt die Besteuerung im Rahmen von längerfristigen (mehr als ein Jahr andauernden) Ratenvereinbarungen. Auch hier sind die jeweiligen Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten. Die Tilgungsanteile – abzüglich der Anschaffungs-/Herstellungskosten etc. – unterliegen als lmmobilieneinkünfte dem begünstigten 25%igen Sondersteuersatz, die Zinsanteile sind als Kapitaleinkünfte aus privaten Forderungen mit dem Einkommensteuertarif zu besteuern. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Ratenvereinbarungen erst zu jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht kommt, zu welchem die Tilgungsanteile die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der lmmobilie überstiegen haben. Abhängig von der Ratenvereinbarung kann dies im Einzelfall auch erst nach Jahren der Fall sein.

Einräumung einer Rente

Von einer Ratenvereinbarung ist die Einräumung einer (lebenslangen) Rente als Gegenleistung für die Übertragung der lmmobilie zu unterscheiden. Dies ist steuerlich von Bedeutung, weil für Rentenzahlungen der begünstigte 25%ige Sondersteuersatz nicht zur Anwendung kommt, sondern die aus der Rentenvereinbarung resultierenden Immobilieneinkünfte mit dem bis zu 50%igen Einkommensteuertarif besteuert werden. In Abhängigkeit des Einzelfalls kann daher eine Rentenvereinbarung zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung beim Veräußerer führen.

Image courtesy of Stuart Miles at FreeDigitalPhotos.net

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