Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) bringt wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Luxusgütern im Betriebsvermögen einer GmbH.
Eine im Speditions- und Transportvermittlungsbereich tätige GmbH hatte in den Jahren 2016-2022 vier hochpreisige Sportwagen in limitierter Auflage erworben, mit Kaufpreisen jeweils zwischen € 200.000 und € 280.000, und diese als Anlagevermögen aktiviert. Laufende Aufwendungen wie Zinsen und Versicherungsprämien wurden steuerlich abgesetzt. Für die neueren Modelle wurde außerdem die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht. Im Folgejahr erwarb die Gesellschaft noch einen weiteren Sportwagen um € 480.000.
Luxuswagen wurden nur gelagert, nicht verwendet
Die Luxuswagen wurden nicht verwendet, sondern auf dem Firmengelände – abgedeckt und mit Reifenschonern versehen – gelagert. Es fand keinerlei private Nutzung durch die Gesellschafter oder Geschäftsführer statt; diesen standen gewöhnliche Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch – gegen Ansatz des Sachbezugs – privat genutzt werden konnten. Mit den Sportwagen erzielte die Gesellschaft keine Erträge, auch ein Verkauf war weder kurz- noch mittelfristig geplant.
Keine privaten Interessen
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Anschaffung der Luxusautos den privaten (Sammler-)Interessen der Gesellschafter gedient habe. Daher liege eine verdeckte Ausschüttung vor und es seien die Sportwagen als außerbetriebliches Vermögen der Gesellschaft zu qualifizieren. Das Finanzamt argumentierte, dass der Vorteil für die Anteilsinhaber bereits im bloßen Besitz und nicht erst in der Verwendung der Fahrzeuge zu sehen sei.
Das BFG folgte dieser Argumentation des Finanzamts jedoch nicht und kam zum Ergebnis, dass der Anschaffung keine privaten Interessen der Gesellschafter zugrunde lagen, sondern die Anschaffung vielmehr aus betrieblichen Investitionsüberlegungen erfolgte, weshalb keine verdeckte Ausschüttung vorliegt. Die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen (AfA, Zinsen, Versicherungen) war folglich zulässig.
Rechtlicher Hintergrund
Bei Kapitalgesellschaften, deren Einkünfte zur Gänze den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, gehören sämtliche der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen. Dient ein Wirtschaftsgut jedoch objektiv erkennbar privaten bzw. gesellschaftsrechtlichen Zwecken, stellt es notwendiges Privatvermögen dar und kann nicht zum (gewillkürten) Betriebsvermögen der Körperschaft gezählt werden. In weiterer Folge bleiben damit zusammenhängende Einnahmen und Aufwendungen auf Ebene der Gesellschaft steuerneutral. Darunter fallen etwa Wirtschaftsgüter, die speziell auf die Bedürfnisse eines Gesellschafters zugeschnitten sind, oder eben Luxusgüter, wie etwa Sportwagen.
Tipp: Bei der Einordnung eines von einer GmbH angeschafften Wirtschaftsguts als Betriebsvermögen oder als außerbetriebliches Vermögen bedarf es stets einer gesamtheitlichen Sachverhaltsbetrachtung. Im vorliegenden Fall war ausschlaggebend, dass die auf den ersten Blick „privaten“ Luxus-Sportfahrzeuge tatsächlich jedoch nicht den privaten Interessen der Gesellschafter dienten, sondern von der GmbH als langfristige, betriebliche Wertanlage gehalten wurden. Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte in einer solchen Konstellation aber eine entsprechende Beweisvorsorge getroffen und der Sachverhalt gut dokumentiert werden.




