Zum Inhalt springen
Image

Mitarbeiterrabatte auch für ehemalige Arbeitnehmer steuerfrei

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass auch ehemaligen Arbeitnehmern die Einkommensteuerbefreiung im Zusammenhang mit Mitarbeiterrabatten gewährt werden kann.

Das Einkommensteuergesetz sieht unter bestimmten Bedingungen eine Steuerbefreiung für sogenannte Mitarbeiterrabatte vor, wenn die Vorteile, wie z.B. vergünstigte Produkte oder Dienstleistungen bzw. Sonderkonditionen, bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt werden. Bislang wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass nur Vorteile an aktive Arbeitnehmer unter die Befreiung fallen. Dieser Auslegung wurde nun vom VwGH widersprochen. Demnach sind Personen, die Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen beziehen, ebenfalls als Arbeitnehmer zu klassifizieren. Die Steuerbefreiung greife somit auch für ehemalige Mitarbeiter, wenn die Begünstigung allen Mitarbeitern oder zumindest einer bestimmten Gruppe eingeräumt wird.

Fazit
Durch die Rechtsprechung des VwGH wurde klargestellt, dass auch ehemalige Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung für besondere Mitarbeitervorteile profitieren können, sofern die Vergünstigungen aus dem früheren Dienstverhältnis stammen und gruppenbezogen gewährt werden.

News

Fristenlauf bei elektronischer Zustellung

Fristenlauf bei elektronischer Zustellung

26. Mai 2026

Die Zustellung von Bescheiden erfolgt standardmäßig…

Finanzreserve von Vereinen

Finanzreserve von Vereinen

26. Mai 2026

Begünstigungen gemeinnütziger bzw. mildtätiger Vereine sind…

Begründung einer Betriebsstätte im Ausland

Begründung einer Betriebsstätte im Ausland

26. Mai 2026

Ob ein österreichischer Subunternehmer im Ausland…

IHR THEMA?
Jetzt buchen! Wir freuen uns auf den ZOOM-Termin mit Ihnen. Bitte beschreiben Sie uns im Anmeldeformular unter HINWEISE kurz IHR THEMA!

Terminvereinbarungen

gerne auch per
Tel.: +43 1 22 88 700
Email: office@tax-austria.at
Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge!

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT