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Jungunternehmerberatung

Neue Sozialversicherungsgrenze

2016 gibt es für „Neue Selbständige“ nur mehr eine Versicherungsgrenze und für die Überschreitung der Versicherungsgrenze sind lediglich die Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten maßgeblich.

Selbständig erwerbstätige Personen, die beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und aufgrund dessen noch keiner Pflichtversicherung unterliegen, werden bei Überschreiten bestimmter Versicherungsgrenzen sozialversicherungspflichtig.

Bisher waren hinsichtlich der Versicherungspflicht von „Neuen Selbständigen“ zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen zu beachten. Ab 2016 gilt für „Neue Selbständige“ nur mehr eine Versicherungsgrenze, die dem 12-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und damit dem Betrag von € 4.988,64 entspricht.

Überschreitung der Versicherungsgrenze

Weiters werden nun für die Überschreitung der Versicherungsgrenze lediglich die Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten der Person maßgeblich sein.

Meldung bei Überschreitung der Grenzen und Strafzuschlag

Bei (voraussichtlicher) Überschreitung der genannten Versicherungsgrenzen muss der Versicherungspflichtige mit Ablauf des Beitragsiahres eine entsprechende Überschreitungsmeldung abgeben. Stellt sich nach Ablauf des Beitragsjahres jedoch heraus, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten wurde, so wird neben den Beiträgen für Pensions- und Krankenversicherung (und den Beiträgen für die Selbständigenvorsorge) noch ein Zuschlag von 9,3 % der Beiträge eingehoben.

Ein Strafzuschlag kann jedoch vermieden werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Ablauf des Beitragsjahres, aber vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erfolgt ist.

Ab dem Beitragsiahr 2016 entfällt der Beitragszuschlag jedoch auch dann, wenn die versicherte Person innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsträger meldet.

Gerne unterstützen wir Sie in Ihren sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.

Image © fotolia.com – siehe Legal Information

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