Land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen auch im Falle der Pauschalierung grundsätzlich dem Umsatzsteuergesetz. Trotz Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bestehen klare Vorgaben, wann eine Rechnung auszustellen ist und welche Inhalte diese aufweisen muss.
Pauschalierte Land- und Forstwirte gelten gemäß Umsatzsteuergesetz als Unternehmer. Daraus ergibt sich grundsätzlich das Recht zur Ausstellung von Rechnungen. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht insbesondere dann, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Dies gilt auch innerhalb der Landwirtschaft, etwa bei Leistungsbeziehungen zwischen pauschalierten Betrieben („Unternehmerkette“).
Besonderheiten bei pauschalierten Betrieben
Im Vergleich zu umsatzsteuerlich regelbesteuerten Unternehmen bestehen für pauschalierte Unternehmen bei der Rechnungslegung nur geringfügige Unterschiede. Eine wesentliche Besonderheit betrifft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer): Pauschalierte Betriebe, die ausschließlich Umsätze im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung tätigen, benötigen keine UID-Nummer. In diesen Fällen ist auf der Rechnung anstelle der UID-Nummer der Hinweis „Durchschnittssteuersatz 13%“ anzuführen. Derartige Rechnungen berechtigen den unternehmerischen Empfänger – trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers – zum Vorsteuerabzug.
Eine ordnungsgemäße Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Empfängers; bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteigt, ist die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzuführen
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt (Nettobetrag) der Lieferung oder sonstigen Leistung
- der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
- UID-Nummer des Unternehmers oder Vermerk „Durchschnittssteuersatz 13%“
Wenn der Gesamtbetrag einer Rechnung € 400 (inkl. USt) nicht übersteigt (sogenannte Kleinbetragsrechnung), brauchen Name und Anschrift des Leistungsempfängers, der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, die fortlaufende Nummer sowie die UID-Nummer des Unternehmers nicht angeführt werden.
Vorsicht: Ein gesondert in Rechnung gestellter Steuerbetrag führt zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung, auch wenn der Steuerbetrag eigentlich nicht in Rechnung gestellt hätte werden müssen oder die Umsatzsteuer irrtümlich zu hoch ausgewiesen wird. In diesem Fall ist in der Regel eine Korrektur der Rechnung erforderlich, ansonsten muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

