Zum Inhalt springen
Image

Steuergeheimnis: Abschaffung der Amtsverschwiegenheit

Das Amtsgeheimnis wurde abgeschafft und gleichzeitig die Informationsverpflichtung eingeführt. Auf das sogenannte Steuergeheimnis hat die Gesetzesänderung wohl wenig Auswirkung.

In der Bundesabgabenordnung wurde klargestellt, dass die Regelung auch für juristische Personen gilt. Die Offenlegung oder Nutzung von Daten ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wie im Rahmen gesetzlicher Verfahren (z.B. Finanzstrafverfahren). Darüber hinaus ist eine Weitergabe nur möglich, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder wenn sie aufgrund eines berechtigten Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfolgt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, um den Schutz von Steuergeheimnissen sicherzustellen. Die Pflicht der Finanzbehörden zur Vertraulichkeit über steuerliche Daten wird somit grundsätzlich beibehalten.

Ausschluss der Öffentlichkeit im Finanzstrafverfahren

Bisher konnte im Finanzstrafverfahren die Öffentlichkeit auf Wunsch – und ohne weitere Begründung – des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit entfällt künftig, wodurch eine Angleichung an das allgemeine Strafrecht erfolgt und eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung von Finanzstraftätern vermieden wird. Ein Ausschluss wird aber auch künftig möglich sein, wenn Umstände erörtert werden müssen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht fallen. Da im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens in der Regel solche Themen behandelt werden, wird sich in der Praxis somit wohl nichts Wesentliches ändern.

Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Grundsätzlich müssen vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Interesses an einer möglichst vollständigen Veröffentlichung die Entscheidungen des BFG kostenlos online publiziert werden (Findok), wobei personenbezogene Daten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis) unkenntlich zu machen sind. Eine Entscheidung darf dann nicht veröffentlicht werden, wenn etwa wichtige private oder öffentliche Interessen dagegensprechen oder Geheimhaltungsgründe bestehen. Früher konnten Entscheidungen allerdings auch dann unveröffentlicht bleiben, wenn sie „ohne besondere rechtliche Bedeutung“ waren. Diese Regelung wurde abgeschafft, da Entscheidungen des Gerichts darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt war, subjektiv und nicht überprüfbar waren.

Tax Austria News

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026

17. September 2026

Im Parlament wurde eine umfassende Novelle…

EuGH zur Grunderwerbsteuer

EuGH zur Grunderwerbsteuer

17. September 2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,…

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

Neu geregelter Verkürzungszuschlag

17. September 2026

Wird im Zuge einer Prüfungsmaßnahme des…

Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen ZOOM-Termin – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen! Damit wir uns optimal auf Ihren Termin vorbereiten können, beschreiben Sie uns bitte im Anmeldeformular unter „Hinweise“ kurz Ihr Anliegen bzw. Ihr Thema.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarungen sind Online, per Telefon oder E-Mail möglich. Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge.

Per Telefon
+43 1 22 88 700

Per E-Mail
office@tax-austria.at

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT