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Umsatzsteuer bei Pro-Bono-Leistungen eines Rechtsanwalts

Erbringt ein Rechtsanwalt seine Leistungen zunächst pro bono, also unentgeltlich, ist davon auszugehen, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die gegnerische Partei aufgrund ihres Unterliegens für die Kosten des Rechtsanwalts aufkommen muss.

Im Fall einer Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vertrat ein Anwalt seinen Mandanten zunächst kostenlos, also pro bono. Da der Mandant den Prozess gewann, war die unterlegene Gegenseite dazu verpflichtet, ein (im bulgarischen Recht gesetzlich festgelegtes) Mindesthonorar zu bezahlen. Aufgrund dieser Zahlungsverpflichtung stellte sich die Frage, ob auch dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, wenn der Mandant selbst für die anwaltliche Leistung nichts bezahlen musste. Der EuGH bejahte dies.

Das Urteil unterstreicht, dass der Kostenersatz im Zivilprozess keinen Schadenersatz, sondern Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt. Einer unter Umständen unternehmerisch tätigen Gegenpartei steht allerdings kein Vorsteuerabzug aus dem an den Rechtsanwalt ersetzten Betrag zu, weil zwischen ihr und dem Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis und damit kein Leistungsaustausch besteht. Das umsatzsteuerliche Leistungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Anwalt und seinem obsiegenden Mandanten.

Der EuGH hielt dazu fest:

  • Für die Umsatzsteuerpflicht ist es nicht entscheidend, ob der Mandant selbst die Rechnung begleicht oder ob das Geld von einem Dritten (wie im gegenständlichen Fall von der unterlegenen Gegenpartei) stammt.
  • Sobald ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung (der anwaltlichen Vertretung) und einer Zahlung (dem gerichtlich zugesprochenen Honorar) besteht, liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Dieser unmittelbare Zusammenhang erfordert ein Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung darstellt. Im konkreten Fall ergab sich die Vergütung aus der gesetzlichen Kostenersatzregelung.
  • Die anfängliche Ungewissheit, ob tatsächlich eine Zahlung erfolgen wird, weil das Obsiegen des Mandanten nicht garantiert ist, steht einer schlussendlich entgeltlichen Leistung des Rechtsanwalts aufgrund eines Kostenersatzes nicht entgegen.

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