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Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Frage, ob die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ab der nachträglichen Ausstellung einer korrekten Rechnung „von nun an“ anwendbar ist, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen.

Ausgangsunkt für das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war eine Handelsunternehmerin, die in den Jahren 2011 bis 2014 Waren unter Verwendung ihrer österreichischen UID bei in Schweden und Dänemark ansässigen Unternehmern bestellt hatte, welche die Waren unmittelbar an unternehmerische Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten versandten. Dadurch lag ein sogenanntes Dreiecksgeschäft vor. Ein Dreiecksgeschäft ist gegeben, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt.

„Missglückte Dreiecksgeschäfte“

Das Finanzamt qualifizierte Dreiecksgeschäfte der Handelsunternehmerin mit den Unternehmen in Schweden und Dänemark aus verschiedenen Gründen als „missglückte Dreiecksgeschäfte“, weshalb die betroffene Unternehmerin sowohl in Österreich als auch im jeweiligen Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hatte, in Österreich aber keinen korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend machen konnte.
Die Unternehmerin korrigierte daraufhin im Jahr 2015 die Rechnungen und Zusammenfassenden Meldungen für den Zeitraum 2011 bis 2014 und wollte die Vereinfachungsregelungen auch für den berichtigten Zeitraum anwenden. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde jedoch Folge und argumentierte, die im Jahr 2015 ausgestellten Rechnungen könnten zwar nach der Rechtsprechung des EuGH keine Rückwirkung auf die Jahre 2011 bis 2014 entfalten, die Wirkungen würden so „von nun an“, also nicht „von Anfang an“, eintreten.

Warten auf EuGH

Mit dieser Frage wandte sich der VwGH nun an den EuGH, von dem er wissen möchte, ob die Mehrwertsteuer-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass eine Rechnung, die alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäfts-Vereinfachung erfüllt, aber erst mehrere Jahre nach Bewirken der Lieferung ausgestellt wird, die Rechtsfolgen dieser Verwaltungsvereinfachung „von nun an“ auslöst. Die Antwort des EuGH bleibt abzuwarten.

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