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Verluste bei Verkauf von Wertpapieren

Werden Wertpapiere im betrieblichen Bereich gehalten, kann bei Verlusten die Steuerbelastung reduziert werden.

Im Gegensatz zum betrieblichen Bereich umfasst der Verlustausgleich im privaten Bereich alle Kapitaleinkünfte, davon ausgenommen sind aber Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Zuwendungen von Stiftungen, Verlustanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Kapitalvermögen, welches nicht dem besonderen Steuersatz unterliegt. Ein etwaiger Überhang an Verlusten aus Kapitaleinkünften geht aber im privaten Bereich in voller Höhe unwiderruflich verloren.

Beispiel

lm Jahr 2014 erwirtschaften Sie einen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von € 150.000 und einen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der A-AG in Höhe von € 200.000. Dem stehen Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der B-GmbH in Höhe von € 350.000 gegenüber.

Würden Sie das Kapitalvermögen im betrieblichen Bereich halten, so würde Ihnen ein halber ausgleichsfähiger Verlust in Höhe von € 75.000 ((200.000 – 350.000)/2) zur Verfügung stehen. Dieser Verlust kürzt Ihre Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, woraus sich unter Annahme eines 50%igen Grenzsteuersatzes eine Einkommensteuerschuld für diese Einkünfte in Höhe von € 37.500 ((150.000 – 75.000) X 50 %) ergibt.

Hätten Sie das Kapitalvermögen im privaten Bereich gehalten und die Verlustausgleichsoption in Anspruch genommen, würde der Verlust in Höhe von € 150.000 (200.000 ~ 350.000) verloren gehen und es entstünde eine Gesamtsteuerbelastung von € 75.000(150.000 X 50 %).

Vorher zur Beratung!

Sie sollten also vor der Anschaffung neuer Wertpapiere mit uns darüber sprechen, um etwaiges Optimierungspotential auszuloten.

Image © Gina Sanders – Fotolia.com

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