Zum Inhalt springen
Image

Verordnung zur Ermittlung von Steuerdaten bei Kryptowährungen

Der Finanzminister hat nun festgelegt, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind.

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Einkünfte aus Kryptowährungen wurden in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Aufgrund der Reform sind inländische Schuldner und Dienstleister, die die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreiben, ab dem Jahr 2024 verpflichtet, für Einkünfte aus Kryptowährungen einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug kann bereits seit 2022 erfolgen.

Dem Abzugsverpflichteten (z.B. heimische Kryptobörsen) wird im Einkommensteuergesetz vorgegeben, wie er bei der Ermittlung der relevanten Daten (z.B. Anschaffungskosten und –zeitpunkt) für den Kapitalertragsteuerabzug vorzugehen hat. So hat der Abzugsverpflichtete die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen (also dem Eigentümer der Kryptowährungen) anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind.

Im Gesetzestext wird festgehalten, dass der Finanzminister mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen hat, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind. Diese Verordnung wurde nun kürzlich kundgemacht.

Übermittlung von Steuerdaten:

Wie bereits erwähnt sind dem Abzugsverpflichteten der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Laut Verordnung handelt es sich dabei um folgende Steuerdaten:

  • das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
  • die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung
  • die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch (Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung) erfolgt ist.

Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Der Abzugsverpflichtete kann vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise zu den Steuerdaten verlangen, soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde.

Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt, sind die Anschaffungskosten mit dem halben Erlös bzw. dem halben gemeinen Wert anzusetzen. In diesem Fall kommt es zu keiner Endbesteuerungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs und der Steuerpflichtige hat die Einkünfte im Veranlagungsweg zu erklären.

News

Erhöhte Sachbezugs-Besteuerung von E-Firmenfahrzeugen geplant

Erhöhte Sachbezugs-Besteuerung von E-Firmenfahrzeugen geplant

21. Juli 2026

Mit 1.1.2027 soll die steuerliche Begünstigung…

Änderungen bei Ertragsteuer und ImmoESt

Änderungen bei Ertragsteuer und ImmoESt

21. Juli 2026

Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028…

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie

21. Juli 2026

Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es, Gehaltsunterschiede…

IHR THEMA?
Jetzt buchen! Wir freuen uns auf den ZOOM-Termin mit Ihnen. Bitte beschreiben Sie uns im Anmeldeformular unter HINWEISE kurz IHR THEMA!

Terminvereinbarungen

gerne auch per
Tel.: +43 1 22 88 700
Email: office@tax-austria.at
Bitte senden Sie uns 3 Terminvorschläge!

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
TAX-AUSTRIA.AT