Der 30.9. ist im Steuerrecht ein bedeutender Stichtag. Für Unternehmer laufen an diesem Tag mehrere wichtige Fristen ab. Hier ein Überblick über die wichtigsten Steuertermine.
Übermittlung Firmenbuch-Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs müssen ihren Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuch einreichen. Grundsätzlich ist dies innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erledigen. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. endet diese Frist daher am 30.9. Bei einer verspäteten Einreichung können Zwangsstrafen verhängt werden, die nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern jedem ihrer gesetzlichen Vertreter auferlegt werden.
Verlängerung Spendenbegünstigung
Gemeinnützige Organisationen, die über eine steuerliche Spendenbegünstigung verfügen, müssen diese jährlich verlängern, um für deren Unterstützer die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden sicherzustellen. Die Verlängerung der Spendenbegünstigung muss jährlich binnen neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter via FinanzOnline beantragt werden. Wenn das Wirtschaftsjahr der gemeinnützigen Organisation dem Kalenderjahr entspricht, ist der Antrag somit bis zum 30.9. einzureichen.
Herabsetzung Einkommensteuer-Vorauszahlung
Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an der Höhe der in den Vorjahren veranlagten Einkommensteuer. Wird erwartet, dass der Gewinn im laufenden Jahr niedriger als in den Vorjahren ausfällt, kann bis zum 30.9. beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres gestellt werden. Der Antrag erfordert eine Begründung für die geringere Gewinnerwartung sowie entsprechende Nachweise (z.B. Zwischenbilanz, Umsatzvergleich). Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer.
ESt/KöSt-Anzahlung
Wird für das Vorjahr eine Nachzahlung an Einkommen- oder Körperschaftsteuer erwartet, kann bis zum 30.9. des Folgejahres freiwillig eine entsprechende Anzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Dadurch lassen sich Anspruchszinsen aufgrund von Steuernachforderungen vollständig vermeiden. Wichtig ist, dass bei der Überweisung an das Finanzamt der korrekte Verwendungszweck angegeben wird (sogenannte Verrechnungsweisung), damit die Zahlung der gewünschten Abgabe zugeordnet werden kann.
Vorsteuer-Rückerstattungs-Antrag
Österreichische Unternehmer, die im Vorjahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat Vorsteuern gezahlt haben, können diese dort zurückfordern. Der Antrag auf Vorsteuer-Rückerstattung ist bis spätestens 30.9.(nicht verlängerbar) elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen, wobei länderspezifische Abweichungen bei Rechnungsschwellen oder vorzulegenden Unterlagen zu beachten sind. Das österreichische Finanzamt leitet dann den Antrag an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Erstattung weiter.




