Erhöhte Sachbezugs-Besteuerung von E-Firmenfahrzeugen geplant
Mit 1.1.2027 soll die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.
Mit 1.1.2027 soll die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.
Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen. Dabei wurden auch Änderungen im Bereich der Ertragsteuern und der Immobilienertragsteuer auf den Weg gebracht.
Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es, Gehaltsunterschiede sichtbarer und faire Bezahlung besser überprüfbar zu machen. Die konkrete Umsetzung in Österreich, die bis 07.06.2026 erfolgen hätte müssen, ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Viele Schüler und Studierende sammeln in den Sommerferien Berufserfahrung oder verdienen etwas dazu. Ob Ferialjob oder Pflichtpraktikum, macht dabei arbeits- und sozialversicherungsrechtlich einen Unterschied.
Viele Lieferanten bieten Treueprogramme an: Kundinnen und Kunden sammeln Punkte und können diese später gegen Waren oder Prämien einlösen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun zu klären, ob solche Treuepunkte umsatzsteuerlich als Gutscheine gelten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu klären, ob handelbare Aktienoptionen, die bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses gewährt und zu einem fremdüblichen Preis erworben werden, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gelten und wann diese gegebenenfalls als zugeflossen gelten.
Das bisher in Wien gültige Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz wurde Anfang des Jahres aufgehoben, womit die darin geregelten Befreiungen enden.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat der Gesetzgeber eine neue Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten eingeführt. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Die Bundesregierung schnürte ein Maßnahmenpaket, das mit 1.1.2027 in Kraft treten und die Weiterbeschäftigung (Arbeiten im Alter) nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters attraktiver machen soll.
Der Abzug von Vorsteuern und Werbungskosten aus der Anschaffung oder Errichtung eines Gebäudes ist bereits vor Erzielung von Einkünften aus der Vermietung des Gebäudes zulässig, sofern das gegenständliche Objekt zukünftig tatsächlich bzw. aus umsatzsteuerlicher Sicht mit Umsatzsteuer vermietet wird. Die Absicht, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen, muss klar nach außen in Erscheinung treten.